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Welt-Anti-Doping-Code
  
Verbotsliste 2007
 
INTERNATIONALER
STANDARD 
 
Der offizielle Text der Liste verbotener Wirkstoffe und verbotener Methoden wird bei der WADA geführt und in Englisch und Französisch veröffentlicht. Im Falle von Unstimmigkei-ten zwischen der englischen und französischen Fassung gilt die englische Fassung als maßgebliche Fassung.
 
 
Diese Liste tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
              Inoffizielle deutsche Übersetzung der Nationalen Anti Doping Agentur NADA   
 
VERBOTSLISTE 2007  
Welt-Anti-Doping-Code  
Inkrafttreten: 1. Januar 2007
 
 
Die Anwendung jedes Arzneimittels soll auf medizinisch begründete Indikationen
beschränkt werden.
 
 
WIRKSTOFFE UND METHODEN, DIE ZU ALLEN ZEITEN (IN UND AUSSERHALB VON WETTKÄMPFEN) VERBOTEN SIND
 
 
VERBOTENE WIRKSTOFFE


S1. ANABOLE WIRKSTOFFE
 
Anabole Wirkstoffe sind verboten.
 
1. Anabol-androgene Steroide (AAS)
 
a. Exogene* AAS, einschließlich
 
1-Androstendiol (5α-androst-1-en-3ß,17ß-diol); 1-Androstendion (5α-androst-1-en-3,17-dion), Bolandiol (19-norandrostendiol); Bolasteron; Boldenon; Boldion (androsta-1,4-dien-3,17-dion); Calusteron; Clostebol; Danazol (17α-ethynyl-17ß-hydroxyandrost-4-eno[2,3-d]isoxazol); Dehydrochloromethyltestosteron (4-chloro-17ß-hydroxy-17α-methylandrosta-1,4-dien-3-on); Desoxymethyltestosteron (17α-methyl-5α-androst-2-en-17ß-ol); Drostanolon; Ethylestrenol (19-nor-17α-pregn-4-en-17-ol); Fluoxymesteron; For-mebolon; Furazabol (17ß-hydroxy-17α-methyl-5α-androstano[2,3-c]-furazan; Gestrinon; 4-Hydroxytestosteron (4,17ß-dihydroxyandrost-4-en-3-on); Mestanolon; Mesterolon; Mete-nolon; Methandienon (17ß-hydroxy-17α-methylandrosta-1,4-dien-3-on); Methandriol; Me-thasteron (2α, 17α-dimethyl-5α-androstan-3-on-17ß-ol); Methyldienolon (17ß-hydroxy-17α-methylestra-4,9-dien-3-on); Methyl-1-testosteron (17ß-hydroxy-17α-methyl-5α-androst-1-en-on); Methylnortestosteron (17ß-hydroxy-17α-methylestr-4-en-3-on); Methyltrienolon (17ß-hydroxy-17α-methylestra-4,9,11-trien-3-on); Methyltestosteron; Miboleron; Nandro-lon; 19-Norandrostendion (estr-4-en-3,17-dion); Norbolethon; Norclostebol; No-rethandrolon; Oxabolon; Oxandrolon; Oxymesteron; Oxymetholon; Prostanozol ([3,2-c]pyrazol-5α-etioallocholan-17ß-tetrahydropyranol); Quinbolon; Stanozolol; Stenbolon; 1-Testosteron (17ß-hydroxy-5α-androst-1-en-3-on); Tetrahydrogestrinon (18a-homo-pregna-4,9,11-trien-17ß-ol-3-on); Trenbolon und andere Wirkstoffe mit ähnlicher chemi-scher Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en).
 
 
 
* Für die Zwecke dieses Abschnitts bezieht sich der Begriff "exogen" auf einen Wirkstoff, der vom Körper norma-lerwiese nicht auf natürlichem Wege produziert werden kann.
  1. b. Endogene** AAS:
Androstendiol (Androst-5-en-3-ß,17-ß-diol); Androstendion (Androst-4-en-3,17-dion); Di-hydrotestosteron (17ß-hydroxy-5α-androstan-3-on); Prasteron (Dehydroepiandrosteron, DHEA); Testosteron und die folgenden Metaboliten und Isomere:
 
5α-androstan-3α,17α-diol; 5α-androstan-3α,17ß-diol; 5α-androstan-3ß,17α-diol; 5α-androstan-3ß,17ß-diol; androst-4-en-3α,17α-diol; androst-4-en-3α,17ß-diol; androst-4-en-3ß,17α-diol; androst-5-en-3α,17α-diol; androst-5-en-3α,17ß-diol;androst-5-en-3ß,17α-diol; 4-androstendiol (androst-4-en-3ß,17ß-diol); 5-androstendion (androst-5-en-3,17-dion); epi-dihydrotestosteron; 3α-hydroxy-5α-androstan-17-on; 3ß-hydroxy-5α-androstan-17-on; 19-norandrosteron; 19-noretiocholanolon.
 
Kann ein anabol-androgenes Steroid endogen produziert werden, so nimmt man von einer Probe an, dass sie diesen verbotenen Wirkstoff enthält, wenn die Konzentration dieses Wirk-stoffs oder seiner Metaboliten oder Marker und/oder jegliches sonstige relevante Verhältnis in der Probe des Athleten derart vom beim Menschen anzutreffenden Normbereich abweicht, dass es unwahrscheinlich ist, dass die Konzentration beziehungsweise das Verhältnis mit einer normalen endogenen Produktion vereinbar ist. Von einer Probe wird in einem derarti-gen Fall nicht angenommen, dass sie einen verbotenen Wirkstoff enthält, wenn ein Athlet nachweist, dass die Konzentration des verbotenen Wirkstoffs oder seiner Metaboliten oder Marker und/oder das relevante Verhältnis in der Probe des Athleten einem physiologischen oder pathologischen Zustand zuzuschreiben ist.
 
Wenn ein Labor auf der Grundlage einer zuverlässigen Analysemethode (zum Beispiel IRMS) zeigen kann, dass der verbotene Wirkstoff exogenen Ursprungs ist, wird in allen Fäl-len und bei jeder Konzentration von der Probe eines Athleten angenommen, dass sie einen verbotenen Wirkstoff enthält, und das Labor wird ein positives Analyseergebnis melden. In diesem Fall sind keine weiteren Untersuchungen notwendig.
 
Wird ein Wert innerhalb des beim Menschen anzutreffenden Normbereichs vorgefunden, für den eine zuverlässige Analysemethode (zum Beispiel IRMS) keinen exogenen Ursprung des Wirkstoffs ergab, und es bestehen jedoch ernst zu nehmende Anzeichen eines möglichen Gebrauchs verbotener Wirkstoffe, wie der Vergleich mit endogenen Referenzsteroidprofilen, so führt die zuständige Anti-Doping-Organisation weitere Untersuchungen durch, etwa in Form der Überprüfung früherer Untersuchungsergebnisse oder durch weitere Kontrollen, um festzustellen, ob das Ergebnis einem physiologischen oder pathologischen Zustand zuzu-schreiben ist, oder ob der verbotene Wirkstoff exogenen Ursprungs ist.
 
Hat das Labor ein größeres T/E-Verhältnis (Verhältnis der Konzentration von Testosteron zu Epitestosteron) im Urin als vier (4) zu eins (1) gemeldet, und eine zuverlässige Analyseme-thode (z.B. IRMS) hat keinen exogenen Ursprung der Substanz ergeben, so kann eine weite-re Untersuchung durchgeführt werden, etwa in Form der Überprüfung früherer Untersu-chungsergebnisse oder durch weitere Kontrollen, um festzustellen, ob das Verhältnis auf einen physiologischen oder pathologischen Zustand zurückzuführen ist,  oder als Folge des exogenen Ursprungs eines verbotenen Wirkstoffs aufgetreten ist.
 
Meldet ein Labor nach Anwendung einer zusätzlichen zuverlässigen Analysemethode (zum Beispiel IRMS), dass der verbotene Wirkstoff exogenen Ursprungs ist, so ist keine weitere Untersuchung erforderlich und man nimmt von der Probe an, dass sie diesen verbotenen Wirkstoff enthält.
 
** Für die Zwecke dieses Abschnitts bezieht sich der Begriff "endogen" auf einen Wirkstoff, der vom Körper auf natürlichem Wege produziert werden kann.
 
Wurde keine zusätzliche zuverlässige Analysemethode (zum Beispiel IRMS) angewendet und sind nicht mindestens drei frühere Testergebnisse verfügbar, wird für den Athleten ein Langzeitprofil erstellt, indem er über einen Zeitraum von drei Monaten mindestens dreimal unangekündigt von der zuständigen Anti-Doping-Organisation kontrolliert wird. Liegt das durch die darauf folgenden Kontrollen erstellte Langzeitprofil des betreffenden Sportlers phy-siologisch nicht im Normbereich, wird ein positives Analyseergebnis gemeldet.
 
In extrem seltenen Einzelfällen kann Boldenon endogenen Ursprungs in einer geringen Kon-zentration (Nanogramm/mL) im Urin gefunden werden. Wird eine solche niedrige Konzentra-tion an Boldenon von einem Labor gemeldet, und die Anwendung einer zuverlässigen Analy-semethode (zum Beispiel IRMS) ergab keinen exogenen Ursprung des Wirkstoffs, können weitere Untersuchungen durchgeführt werden. Wurde keine zusätzliche zuverlässige Analy-semethode (zum Beispiel IRMS) angewendet, wird für den Athleten ein Langzeitprofil erstellt, indem er über einen Zeitraum von drei Monaten mindestens dreimal unangekündigt von der zuständigen Anti-Doping-Organisation kontrolliert wird. Liegt das durch die darauf folgenden Kontrollen erstellte Langzeitprofil des betreffenden Sportlers physiologisch nicht im Normbe-reich, wird ein positives Analyseergebnis gemeldet.
 
Meldet das Labor ein positives Analyseergebnis bei 19-Norandrosteron, gilt dies als wissen-schaftlicher und gültiger Nachweis des exogenen Ursprungs des verbotenen Wirkstoffs. In diesem Fall sind keine weiteren Untersuchungen notwendig.
 
Arbeitet ein Sportler bei den Untersuchungen nicht mit, so wird angenommen, dass die Pro-be des Sportlers einen verbotenen Wirkstoff enthält.
 
2. Zu den anderen anabolen Wirkstoffen gehören unter anderem
 
Clenbuterol, Tibolon, Zeranol, Zilpaterol.
 
S2. HORMONE UND VERWANDTE WIRKSTOFFE
 
Die folgenden Wirkstoffe einschließlich anderer Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en) und ihre Releasingfaktoren sind verboten:
 
1. Erythropoietin (EPO) ;
2. Wachstumshormon (hGH), insulinähnliche Wachstumsfaktoren (zum Beispiel IGF-1), mechanisch induzierte Wachstumsfaktoren (MGFs);
3. Gonadotropine (LH, hCG), nur bei Männern verboten;
4. Insulin;
5. Kortikotropine.
 
Kann der Athlet nicht nachweisen, dass die Konzentration auf einen physiologischen oder pathologischen Zustand zurückzuführen war, so nimmt man von einer Probe an, dass sie einen verbotenen Wirkstoff (wie oben aufgeführt) enthält, wenn die Konzentration des verbo-tenen Wirkstoffs oder seiner Metaboliten und/oder die relevanten Verhältnisse oder Marker in der Probe des Athleten derart über den beim Menschen anzutreffenden Normbereich hi-nausgeht/hinausgehen, so dass es unwahrscheinlich ist, dass sie mit einer normalen endo-genen Produktion vereinbar ist/sind.
 
Berichtet das Labor nach Anwendung einer zuverlässigen Analysemethode, dass der verbo-tene Wirkstoff exogenen Ursprungs ist, so nimmt man von der Probe eines Athleten an, dass sie einen verbotenen Wirkstoff enthält, sie ist somit als positives Analyseergebnis zu melden.
 
Das Vorhandensein anderer Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en), diagnostischer Marker oder Releasingfaktoren eines oben aufge-führten Hormons oder jedes andere Ergebnis, das darauf hinweist, dass der festgestellte Wirkstoff exogenen Ursprungs ist, gilt als Hinweis auf die Anwendung eines verbotenen Wirkstoffes und ist als positives Analyseergebnis zu melden.
 
S3.  BETA-2-AGONISTEN
 
Alle Beta-2-Agonisten einschließlich ihrer D- und L-Isomere sind verboten.
 
Abweichend hiervon ist bei Formoterol, Salbutamol, Salmeterol und Terbutalin, soweit sie durch Inhalation angewendet werden, eine Medizinische Ausnahmegenehmigung nach dem vereinfachten Verfahren (Abbreviated Therapeutic Use Exemption - ATUE) erforderlich.
 
Trotz der Erteilung einer Medizinischen Ausnahmegenehmigung gilt eine Konzentration von Salbutamol (frei und als Glukuronid) von mehr als 1000 Nanogramm/ml als positives Ana-lyseergebnis, es sei denn, der Athlet weist nach, dass dieses abnorme Ergebnis die Folge des therapeutischen Gebrauchs von inhaliertem Salbutamol war.
 
 
S4. WIRKSTOFFE MIT ANTIÖSTROGENER WIRKUNG
 
Die folgenden Klassen anti-östrogener Wirkstoffe sind verboten:
 
1. Aromatasehemmer; dazu gehören unter anderem Anastrozol, Letrozol, Ami-nogluthetimid, Exemestan, Formestan, Testolacton.
 
2. Selektive Östrogen-Rezeptor-Modulatoren (SERMs); dazu gehören unter ande-rem Raloxifen, Tamoxifen, Toremifen.
 
3. Andere antiöstrogene Wirkstoffe; dazu gehören unter anderem Clomiphen, Cyc-lofenil, Fulvestrant.
 
 
S5. DIURETIKA UND ANDERE MASKIERUNGSMITTEL
 
Maskierungsmittel sind verboten. Zu den Maskierungsmitteln gehören unter anderem
 
Diuretika*, Epitestosteron, Probenecid, Alpha-Reduktase-Hemmer (zum Beispiel Fi-nasterid, Dutasterid), Plasmaexpander (zum Beispiel Albumin, Dextran, Hydroxye-thylstärke) und andere Wirkstoffe mit ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en).
 
Zu den Diuretika gehören
 
Acetazolamid, Amilorid, Bumetanid, Canrenon, Chlortalidon, Etacrynsäure, Furose-mid, Indapamid, Metolazon, Spironolacton, Thiazide (zum Beispiel Bendroflumethiazid, Chlorothiazid, Hydrochlorothiazid), Triamteren und andere Wirkstoffe mit ähnlicher che-mischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en) (ausgenommen Drosperinon, das nicht verboten ist). 
 
 
* Eine Medizinische Ausnahmegenehmigung ist nicht gültig, wenn der Urin eines Athleten ein Diuretikum zusam-men mit Mengen verbotener Wirkstoffe enthält, die dem Grenzwert entsprechen oder unter ihm liegen. 
VERBOTENE METHODEN
 
 
M1. ERHÖHUNG DES SAUERSTOFFTRANSFERS
 
Folgende Methoden sind verboten:
 
1. Blutdoping einschließlich des Gebrauchs von eigenem, homologem oder heterologem Blut oder Produkten aus roten Blutkörperchen jeglicher Herkunft.
 
2. Die künstliche Erhöhung der Aufnahme, des Transports oder der Abgabe von Sauer-stoff, unter anderem durch Perfluorchemikalien, Efaproxiral (RSR13) und veränderte Hämoglobinprodukte (zum Beispiel Blutersatzstoffe auf Hämoglobinbasis, Mikrokap-seln mit Hämoglobinprodukten).
 
M2. CHEMISCHE UND PHYSIKALISCHE MANIPULATION
 
1. Verboten ist die tatsächliche oder versuchte unzulässige Einflussnahme, um die In-tegrität und Validität der Proben, die bei Dopingkontrollen genommen werden, zu verändern. Hierunter fallen unter anderem die Katheterisierung und der Austausch und/oder die Veränderung von Urin.
 
2. Intravenöse Infusionen sind verboten, es sei denn, sie dienen der gerechtfertigten medizinischen Behandlung.
 
M3.  GENDOPING
 
Die nicht therapeutische Anwendung von Zellen, Genen, Genelementen oder der Regulie-rung der Genexpression, welche die sportliche Leistungsfähigkeit erhöhen kann, ist verbo-ten.
 
  IM WETTKAMPF VERBOTENE WIRKSTOFFE UND METHODEN  
 
Zusätzlich zu den oben beschriebenen Kategorien S1 bis S5 und M1 bis M3 sind im Wettkampf folgende Kategorien verboten:
 
 
VERBOTENE WIRKSTOFFE
 
S6. STIMULANZIEN
 
Alle Stimulanzien, zu denen gegebenenfalls auch deren optische (D- und L-) Isomere gehö-ren, außer Imidazolderivaten zur äußeren Anwendung und den Stimulanzien, die in das Ü-berwachungsprogramm* für 2007 aufgenommen wurden, sind verboten. 
 
Zu den Stimulanzien gehören:
 
Adrafinil, Adrenalin**, Amfepramon, Amiphenazol, Amphetamin, Amphetaminil,
* Die in das Überwachungsprogramm für 2007 aufgenommenen Wirkstoffe (Bupropion, Koffein, Phenylephrin, Phenylpropanolamin, Pipradol, Pseudoephedrin, Synephrin) gelten nicht als verbotene Wirkstoffe.
** Die Anwendung von Adrenalin in Verbindung mit einem Lokalanästhetikum oder die lokale Anwendung (zum Beispiel an der Nase, am Auge) ist nicht verboten. 
Benzphetamin, Benzylpiperazin, Bromantan, Cathin***, Clobenzorex, Cocain, Cropro-pamid, Crotetamid, Cyclazodon, Dimethylamphetamin, Ephedrin****, Etamivan, Eti-lamphetamin, Etilefrin, Famprofazon, Fenbutrazat, Fencamfamin, Fencamin, Fenetyl-lin, Fenfluramin, Fenproporex, Furfenorex, Heptaminol, Isomethepten, Levmethamphe-tamin, Meclofenoxat, Mefenorex, Mephentermin, Mesocarb, Methamphetamin (D-), Me-thylendioxyamphetamin, Methylendioxymethamphetamin, p-Methylamphetamin, Me-thylephedrin****, Methylphenidat, Modafinil, Nikethamid, Norfenefrin, Norfenfluramin, Octopamin, Ortetamin, Oxilofrin, Parahydroxyamphetamin, Pemolin, Pentetrazol, Phendimetrazin, Phenmetrazin, Phenpromethamin, Phentermin, 4-Phenylpiracetam (Carphedon), Prolintan, Propylhexedrin, Selegilin, Sibutramin, Strychnin, Tuaminohep-tan und andere Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en).
 
Ein Stimulans, das in diesem Abschnitt nicht aufgeführt ist, sollte nur dann als spezieller Wirkstoff berücksichtigt werden, wenn der Athlet nachweisen kann, dass es sich bei diesem Wirkstoff um einen Wirkstoff handelt, durch den es aufgrund seines allgemeinen Vorhanden-seins in medizinischen Produkten besonders leicht zu unbeabsichtigten Verstößen gegen Anti-Doping-Bestimmungen kommen kann, oder dessen wirksamer Missbrauch als Doping-mittel weniger wahrscheinlich ist.
 
S7.  NARKOTIKA
 
Die folgenden Narkotika sind verboten:
 
Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Fentanyl und seine Derivate, Hydromorphon, Methadon, Morphin, Oxycodon, Oxymorphon, Pentazocin, Pethidin.
 
S8.  CANNABINOIDE
 
Cannabinoide (zum Beispiel Haschisch, Marihuana) sind verboten.
 
S9. GLUKOKORTIKOIDE
 
Alle Glukokortikosteroide sind verboten, wenn sie oral, rektal, intravenös oder intramuskulär verabreicht werden. Für ihre Anwendung ist eine Medizinische Ausnahmegenehmigung er-forderlich.
 
Für alle anderen Verabreichungswege (intraartikuläre, periartikuläre, peritendinöse, epidura-le, intradermale Injektionen und Inhalation), mit Ausnahme der unten genannten, ist eine Medizinische Ausnahmegenehmigung nach dem vereinfachten Verfahren erforderlich.
 
Topische Präparate zur Anwendung auf der Haut (einschließlich Iontophore-se/Phonophorese), am inneren und äußeren Ohr, an der Nase, am Auge, in der Mundhöhle, am Zahnfleisch oder am After sind nicht verboten und erfordern keine Medizinische Ausnah-megenehmigung.
 


*** Cathin ist verboten, wenn seine Konzentration im Urin 5 Mikrogramm/ml übersteigt.
**** Sowohl Ephedrin als auch Methylephedrin sind verboten, wenn ihre Konzentration im Urin jeweils 10 Mikro-gramm/ml übersteigt.
**** Sowohl Ephedrin als auch Methylephedrin sind verboten, wenn ihre Konzentration im Urin jeweils 10 Mikro-gramm/ml übersteigt.
Bei bestimmten Sportarten verbotene Wirkstoffe
 
 
P.1 ALKOHOL
 
Alkohol (Ethanol) ist in den nachfolgenden Sportarten nur im Wettkampf verboten. Die Fest-stellung erfolgt durch Atem- und/oder Blutanalyse. Der Grenzwert (Blutwerte), ab dem ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorliegt, ist für jeden Verband in Klammern an-gegeben.
 

  1. • Luftsport (FAI) (0,20 g/L) 
  2. • Bogenschießen (FITA, IPC) (0,10 g/L) 
  3. • Motorsport (FIA) (0,10 g/L)
  4. • Boule (CMSB, IPC) (0,10 g/L) 
  5. • Karate (WKF) (0,10 g/L) 
  6. • Moderner Fünfkampf (UIPM) (0,10 g/L) für Disziplinen, bei denen Schießen eingeschlossen ist
  7. • Motorradsport (FIM) (0,10 g/L)
  8. • Motorbootsport (UIM) (0,30 g/L)

 

P.2  BETA-BLOCKER
 
Wenn nichts anderes bestimmt ist, sind Betablocker in den folgenden Sportarten nur im Wettkampf verboten:
 

  1. • Luftsport (FAI)
  2. • Bogenschießen (FITA, IPC) (auch au-ßerhalb von Wettkämpfen verboten) 
  3. • Motorsport (FIA) 
  4. • Billard (WCBS) 
  5. • Bob (FIBT) 
  6. • Boule (CMSB, IPC)
  7. • Bridge (FMB)
  8. • Curling (WCF) 
  9. • Turnen (FIG) 
  10. • Motorradsport (FIM)
  11. • Moderner Fünfkampf (IUPM) für Dis-ziplinen, bei denen Schießen einge-schlossen ist
  12. • Kegeln (FIQ) 
  13. • Segeln (ISAF) nur für Steuermänner beim Match Race (Boot gegen Boot)
  14. • Schießen (ISSF, IPC) (auch außerhalb von Wettkämpfen verboten) 
  15. • Skifahren/Snowboard (FIS) Skisprin-gen, Freistil Aerials/Halfpipe und Frei-stil-Snowboard Halfpipe/Big Air
  16. • Ringen (FILA)

Zu den Betablockern gehören unter anderem
 
Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Betaxolol, Bisoprolol, Bunolol, Carteolol, Carvedilol, Celiprolol, Esmolol, Labetalol, Levobunolol, Metipranolol, Metoprolol, Nadolol, Oxpre-nolol, Pindolol, Propranolol, Sotalol, Timolol.
 
 
SPEZIELLE WIRKSTOFFE*
 
Die speziellen Wirkstoffe* sind nachfolgend aufgeführt:
 
• alle Beta-2-Agonisten zur Anwendung durch Inhalation, außer Salbutamol (frei und als Glukuronid) bei einer Konzentration von mehr als 1000 Nanogramm/ml, und Clen-buterol;
• Probenecid;
• Cathin, Cropropamid, Crotetamid, Ephedrin, Etamivan, Famprofazon, Heptaminol, Isomethepten, Levmethamphetamin, Meclofenoxat, p-Methylamphetamin, Methy-lephedrin, Nikethamid, Norfenefrine, Octopamine, Ortetamine, Oxilofrine, Phenpro-methamin, Propylhexedrin, Selegilin, Sibutramin, Tuaminoheptan und alle anderen Stimulanzien, die nicht ausdrücklich in Abschnitt S6 aufgeführt sind, bei denen der Athlet nachweist, dass diese die in Abschnitt S6 beschriebenen Bedingungen erfül-len;
• Cannabinoide;
• alle Glukokortikoide;
• Alkohol;
• alle Betablocker.
 * „Die Liste verbotener Wirkstoffe und Methoden kann spezielle Wirkstoffe aufführen, durch die es aufgrund ihres allgemeinen Vorhandenseins in medizinischen Produkten besonders leicht zu unbeabsichtigten Verstößen gegen Anti-Doping-Bestimmungen kommen kann, oder deren wirksamer Missbrauch als Dopingmittel weniger wahrscheinlich ist.“ Ein Dopingverge-hen im Zusammenhang mit diesen Wirkstoffen kann zu einem verminderten Strafmaß füh-ren, vorausgesetzt „… der Athlet kann nachweisen, dass die Anwendung eines speziellen Wirkstoffs nicht der Steigerung der sportlichen Leistung diente.“

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